BGH - Beschluss vom 09.11.2018
AnwZ (Brfg) 61/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 759
DStRE 2020, 57
NZI 2019, 95
ZInsO 2019, 25
ZVI 2019, 218
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I 5 13/17

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 61/18

DRsp Nr. 2018/18276

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. Juni 2018 verkündete Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. März 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).