BGH - Beschluss vom 12.12.2018
AnwZ (Brfg) 65/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Schleswig-Holstein, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 5/18

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 65/18

DRsp Nr. 2019/713

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Gibt es Beweisanzeichen wie Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten, kann dieser den Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie regulieren wollte.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 18. Juni 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.