BGH - Beschluss vom 27.08.2019
AnwZ (Brfg) 35/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 2209
ZVI 2020, 48
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 9/18

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Begründen des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils

BGH, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 35/19

DRsp Nr. 2019/14313

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Begründen des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils

1. Rechtsmittelschriften müssen vom hierfür unzuständigen Ausgangsgericht im üblichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weitergeleitet werden; dasselbe gilt für Fristverlängerungsanträge. 2. Ein Rechtsanwalt befindet sich in Vermögensverfall, wenn er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er auf absehbare Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.