BGH - Beschluss vom 15.08.2019
AnwZ (Brfg) 27/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 28/18

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung i.R.d. Frist

BGH, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 27/19

DRsp Nr. 2019/14190

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung i.R.d. Frist

Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Frist ist einer Verlängerung nicht zugänglich.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.