BGH - Urteil vom 03.05.2021
AnwZ (Brfg) 63/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 1-2; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 18/17 (II 16/1)

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bzgl. Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten; Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt als Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall

BGH, Urteil vom 03.05.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 63/18

DRsp Nr. 2021/9194

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bzgl. Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten; Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt als Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall

1. Der Aspekt des Gesundheitsschutzes in der gegenwärtigen Corona-Pandemie kann zwar im Einzelfall einen erheblichen Grund für eine Verlegung im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen. Ein - wie hier - lediglich allgemeiner Hinweis auf die Corona-Pandemie und das generelle Infektionsrisiko reicht aber mit Blick auf das geltende Gebot der Beschleunigung des Verfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf die - hier - durch einen Vermögensverfall des betroffenen Rechtsanwalts indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten, nicht aus.2. Gewichtige Gründe, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers - neben derjenigen eines anwaltlichen Vertreters - erfordern könnten, ergeben sich nicht schon aus der Bedeutung, die die verwaltungsrechtliche Anwaltssache - hier in einem Verfahren des Widerrufs seiner Zulassung - für den Kläger hat.