BGH - Beschluss vom 04.05.2021
AnwZ (Brfg) 5/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 4/20

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung eines Rechtsanwalts im Schuldnerverzeichnis hinsichtlich Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 5/21

DRsp Nr. 2021/10295

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung eines Rechtsanwalts im Schuldnerverzeichnis hinsichtlich Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Ist ein Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. September 2020 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 2. April 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).