BGH - Beschluss vom 16.12.2021
AnwZ (Brfg) 36/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 652
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen - 2 AGH 1/20

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens); Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 36/20

DRsp Nr. 2022/2639

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens); Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist im Falle eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan oder angenommener Schuldenbereinigungsplan vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. September 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.