BGH - Beschluss vom 05.05.2021
AnwZ (Brfg) 63/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 18/17 (II 16/1)

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls hinsichtlich der abstrakten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten; Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids als Ausnahmefall

BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 63/18

DRsp Nr. 2021/9164

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls hinsichtlich der abstrakten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten; Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids als Ausnahmefall

1. Für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - bereits zuvor übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben wurden. Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, kommt eine Streitentscheidung in der Sache - mit welchem Inhalt auch immer - nicht mehr in Betracht.