BGH - Beschluss vom 22.11.2021
AnwZ (Brfg) 3/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 16/19

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls hinsichtlich Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Herleitung des Vermögensverfalls aus einer Vielzahl von Schuldtiteln und Vollstreckungsaufträgen

BGH, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 3/21

DRsp Nr. 2022/1920

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls hinsichtlich Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Herleitung des Vermögensverfalls aus einer Vielzahl von Schuldtiteln und Vollstreckungsaufträgen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 21. Dezember 2020 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 2. August 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 1. August 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).