Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands und Streitstands nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache durch die Parteien
BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 10/21
DRsp Nr. 2021/12343
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands und Streitstands nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache durch die Parteien
1. Soweit nach übereinstimmender Erledigterklärung nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden ist, entspricht es nicht dem Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären.
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