BGH - Beschluss vom 14.08.2019
AnwZ (Brfg) 40/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882c;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I 5 29/18

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft

BGH, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 40/19

DRsp Nr. 2019/14234

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Eine solche Gefährdung kann im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882c;

Gründe

I.

Der 1950 geborene Kläger ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Mai 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.