BGH - Beschluss vom 24.03.2017
AnwZ (Brfg) 60/16
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 60; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3 und Nr. 5; ZPO § 882b;

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags

BGH, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 60/16

DRsp Nr. 2017/5435

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags

Ist ein Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen, so wird der Vermögensverfall des Anwalts vermutet. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Legt der Anwalt ein solches Verzeichnis nicht vor, ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nicht zu beanstanden.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 60; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3 und Nr. 5; ZPO § 882b;

Gründe

I.