BGH - Beschluss vom 11.12.2019
AnwZ (Brfg) 50/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b Abs. 2; ZPO § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II 17/16

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögenverfalls; Vermutungswirkung bei Tilgungsreife der Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

BGH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 50/19

DRsp Nr. 2020/1467

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögenverfalls; Vermutungswirkung bei Tilgungsreife der Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

Die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist. Dies ist der Fall, wenn er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 19. Juni 2019 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b Abs. 2; ZPO § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.