BGH - Beschluss vom 27.05.2013
AnwZ (Brfg) 19/13
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AGH Frankfurt, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 17/11

Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 27.05.2013 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 19/13

DRsp Nr. 2013/16846

Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Ein Vermögensverfall des Rechtsanwaltes i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt.2. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Januar 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.