BGH - Beschluss vom 01.03.2021
AnwZ (Brfg) 15/20
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 1/19

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 15/20

DRsp Nr. 2021/5097

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Absicht der Erhebung einer Amtshaftungsklage kann kein schutzwürdiges Interesse an einer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichteten Klage begründen, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Februar 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.