BGH - Beschluss vom 29.05.2018
AnwZ (Brfg) 71/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 1637
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 23/17

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Fehlende Bestandskraft der Steuerbescheide

BGH, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 71/17

DRsp Nr. 2018/8136

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Fehlende Bestandskraft der Steuerbescheide

Bei einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 6. Oktober 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.