BGH - Beschluss vom 16.10.2019
AnwZ (Brfg) 28/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 27/18

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Vorliegen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides

BGH, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 28/19

DRsp Nr. 2019/16149

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Vorliegen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder -wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Kläger am 22. Juni 2018 zugestelltem Bescheid vom 14. Juni 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat derAnwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.