BGH - Beschluss vom 20.11.2017
AnwZ (Brfg) 46/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Hamburg, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH I ZU 1/17 (I-10)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 46/17

DRsp Nr. 2017/17795

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens

Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens sind erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan oder angenommener Schuldenbereinigungsplan vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 8. August 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 24. August 1994 zur Rechtsanwaltschaft in H. zugelassen.