BGH - Beschluss vom 14.10.2022
AnwZ (Brfg) 17/22
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4-5;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 2682
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 14.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 13/21

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig

BGH, Beschluss vom 14.10.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 17/22

DRsp Nr. 2022/16431

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig

1. Dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts kommt im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine Tatbestandswirkung zu.2. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. März 2022 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4-5;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Hessische Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 14. März 2022, dem Kläger zugestellt am 19. März 2022, als unbegründet abgewiesen.