Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. März 2022 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Hessische Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 14. März 2022, dem Kläger zugestellt am 19. März 2022, als unbegründet abgewiesen.
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