BGH - Beschluss vom 09.05.2018
AnwZ (Brfg) 43/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9; BRAO § 51 Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2018, 1839
DStRE 2019, 399
Vorinstanzen:
AnwGH Sachsen, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 9/16 (I)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung und Vermögensverfalls; Zeitpunkt des Erlöschens des Versicherungsschutzes

BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 43/17

DRsp Nr. 2018/7668

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung und Vermögensverfalls; Zeitpunkt des Erlöschens des Versicherungsschutzes

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulassung zu unterhalten. Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen Beruf tatsächlich ausübt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. Juni 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9; BRAO § 51 Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.