BGH - Beschluss vom 08.02.2021
AnwZ (Brfg) 33/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Hamburg, vom 26.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AGH II ZU 9/19 (II-30) -

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

BGH, Beschluss vom 08.02.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 33/20

DRsp Nr. 2021/4090

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 26. September 2020 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. März 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der vom Kläger hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 11. März 2019 zurückgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).