BGH - Beschluss vom 10.10.2022
AnwZ (Brfg) 19/22
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/22

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 10.10.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 19/22

DRsp Nr. 2022/16346

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Soweit mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden ist und eine Ausnahme davon mindestens voraussetzt, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern, genügen für das Vorliegen einer solchen Ausnahme Regelungen im Anstellungsvertrag allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder überprüft wird und effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen, wobei es immer einer wirksamen Kontrolle und einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung bedarf, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht beziehungsweise nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Grundlage der Prognose, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, ist dabei nicht nur ein entsprechender Anstellungsvertrag; vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände hierüber.

Tenor