BGH - Beschluss vom 01.02.2021
AnwZ (Brfg) 34/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 751
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 7/20

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 34/20

DRsp Nr. 2021/3956

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen. Dass der Rechtsanwalt insoweit hinsichtlich nachträglicher Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.2. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.