BGH - Beschluss vom 12.03.2021
AnwZ (Brfg) 1/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Thüringen, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 1/20

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 12.03.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 1/21

DRsp Nr. 2021/6139

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Soweit nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden ist und diese Gefährdung nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft, kommt er dieser nicht allein durch einen - hier unsubstantiierten und unbelegten - Vortrag nach, dass er nur noch als angestellter Anwalt tätig sei und keinen Zugriff auf das Kanzleikonto habe. Nicht entscheidend ist insoweit auch, ob der Vermögensverfall nur durch eine einzige Verbindlichkeit begründet gewesen ist und diese nicht aus einem Mandatsverhältnis stammt, sondern gegenüber dem Versorgungswerk besteht.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 18. November 2020 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.