Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. Dezember 2020 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der am 20. September 1949 geborene Kläger wurde 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. September 2016 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen erhobene Klage des Klägers hatte keinen Erfolg (Senat, Beschluss vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris).
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