BGH - Beschluss vom 22.06.2021
AnwZ (Brfg) 9/21
Normen:
BRAO § 7 Nr. 9; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 30/19

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 9/21

DRsp Nr. 2021/15165

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Trotz der Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis spricht gegen eine nachhaltige Beseitigung des Vermögensverfalls eine erneute Eintragung im Schuldnerverzeichnis.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. Dezember 2020 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 9; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der am 20. September 1949 geborene Kläger wurde 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. September 2016 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen erhobene Klage des Klägers hatte keinen Erfolg (Senat, Beschluss vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris).