BGH - Beschluss vom 22.09.2021
AnwZ (Brfg) 14/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 8/20

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 14/21

DRsp Nr. 2021/17393

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen.2. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Dezember 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der 1956 geborene Kläger ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 22. Juni 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

II.