BGH - Beschluss vom 30.05.2022
AnwZ (Brfg) 43/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Thüringen, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 2/20

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 43/21

DRsp Nr. 2022/9921

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Soweit nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Anwalts nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO ein Vermögensverfall gesetzlich vermutet wird und die Vermutungswirkung unter anderem dann entfällt, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist, ist geklärt, dass insoweit eine in die Zukunft gerichtete Ankündigung i.S.d. § 287a InsO jedenfalls nicht ausreichend ist.2. § 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO erfasst zwar die Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber auch dessen Beendigung.3. Ein Ablehnungsgesuch muss die betroffenen Richter namentlich oder sonst zweifelsfrei bestimmbar bezeichnen. Ein Gericht oder Spruchkörper kann nicht zur Gänze abgelehnt werden. Nur dann, wenn der Ablehnungsgrund aus konkreten, in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird, kann die Nennung des Kollegiums genügen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juni 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.