Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 8. April 2022 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Die Beklagte widerrief mit dem Kläger am 22. Juni 2021 zugestelltem Bescheid die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
II.
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