BGH - Beschluss vom 25.08.2022
AnwZ (Brfg) 12/22
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 25/2021 II

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 12/22

DRsp Nr. 2022/15311

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 8. April 2022 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit dem Kläger am 22. Juni 2021 zugestelltem Bescheid die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 8. April 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II.