OLG Hamm - Urteil vom 25.08.2023
1 AGH 4/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2023 - Aktenzeichen 1 AGH 4/23

DRsp Nr. 2023/13723

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts wird gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 Fall 2 BRAO gesetzlich vermutet, wenn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO bestehen. 2. Die gesetzliche Vermutung greift jedoch nicht, wenn die der jeweiligen Eintragung zugrunde liegenden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt, die Eintragung mithin löschungsreif war. Es ist Sache des Rechtsanwalts, dies nachzuweisen. 3. Die aus Eintragungen im Schuldnerverzeichnis folgende Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt nur dann widerlegt, wenn er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen kann, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. 4. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese kann nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei die Feststellungslast hierfür den Rechtsanwalt trifft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.