BGH - Beschluss vom 02.02.2024
AnwZ (Brfg) 41/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 11.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 6/23

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 41/23

DRsp Nr. 2024/3905

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Ist ein Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Vermögensverfall widerlegbar vermutet. 2. Ansprüche auf Rückzahlung der Studienförderung gegen einen Rechtsanwalt führen für sich genommen weder zu einem Vermögensverfall noch zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. September 2023 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. März 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).