BGH - Beschluss vom 17.10.2017
AnwZ (Brfg) 37/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 12/16 (II)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 37/17

DRsp Nr. 2017/16252

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Ein Rechtsanwalt, der sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls wendet, scheitert mit seinem Begehren der Zulassung der Berufung, wenn er die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels schuldhaft versäumt hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Zustellungsbevollmächtigten am 28. Juni 2017 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er ist jedoch - seine Zulässigkeit im Übrigen dahingestellt - jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.