BGH - Beschluss vom 22.10.2018
AnwZ (Brfg) 39/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 82/17

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 39/18

DRsp Nr. 2018/17587

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Der Antrag auf Zulassung einer Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Antragsbegründungsfrist versäumt wurde. Die Frist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 13. September 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 19. Juni 2018 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.