BGH - Beschluss vom 12.12.2018
AnwZ (Brfg) 60/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 7/17 (2/8)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 60/17

DRsp Nr. 2019/926

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Ein zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führender Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Anwalt richten.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das dem Prozessvertreter der Klägerin an Verkündungs Statt am 20. September 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit 2011 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 23. Februar 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.