BGH - Beschluss vom 15.06.2018
AnwZ (Brfg) 23/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 34/15

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Gefährdung der Rechtsuchenden durch Bestellung eines Vertreters

BGH, Beschluss vom 15.06.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 23/17

DRsp Nr. 2018/10035

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Gefährdung der Rechtsuchenden durch Bestellung eines Vertreters

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2017 ist wirkungslos.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der 1958 geborene Kläger ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 22. Juni 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine hiergegen gerichtete Klage wies der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 10. Februar 2017 ab. Der Kläger beantragte zunächst die Zulassung der Berufung; mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 7. November 2017 hat er dann auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 14. November 2017 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Der Bescheid ist bestandskräftig. Die Parteien haben nunmehr den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.