BGH - Beschluss vom 12.01.2024
AnwZ (Brfg) 40/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 25.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 15/23

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 12.01.2024 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 40/23

DRsp Nr. 2024/4444

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Nach der Rechtsprechung des Senats ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts im Grundsatz eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Ein solcher Ausnahmefall kann nur dann angenommen, werden im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden. Eine derartige Ausnahme liegt nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht zu Beanstandungen bezüglich der Interessen der Rechtsuchenden und insbesondere des Umgangs mit Fremdgeld gekommen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. August 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.