BGH - Beschluss vom 18.08.2022
AnwZ (Brfg) 48/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 06.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen II 2/23

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 48/21

DRsp Nr. 2022/13932

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. September 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der 1965 geborene Kläger ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 18. Februar 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.