BGH - Beschluss vom 14.02.2017
AnwZ (Brfg) 1/17
Normen:
ZPO § 882b; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 30.09.2016

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Herleitung des Vermögensverfalls aus Schuldtiteln sowie aus Vollstreckungsmaßnahmen; Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten durch den Rechtsanwalt zur Widerlegung der Vermutung

BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 1/17

DRsp Nr. 2017/3516

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Herleitung des Vermögensverfalls aus Schuldtiteln sowie aus Vollstreckungsmaßnahmen; Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten durch den Rechtsanwalt zur Widerlegung der Vermutung

Der Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls ist nicht zu beanstanden, wenn hinreichend Beweisanzeigen für einen Vermögensverfall wie offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Anwalt vorliegen. Dasselbe gilt für bestehende Steuerrückstände und offene Forderungen des Versorgungswerkes, des Bundesverwaltungsamtes und der Krankenkasse. Es ist nicht auf die Höhe der Verbindlichkeiten im Einzelnen zustellen, sondern es reicht aus, dass aus der Entwicklung Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anwalts gezogen werden können.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 30. September 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 882b; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2;

Gründe

I.