BGH - Beschluss vom 06.05.2021
AnwZ (Brfg) 38/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 1437
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 20/19

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 38/20

DRsp Nr. 2021/9509

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls

1. Im Zusammenhang mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist Immobilienvermögen nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat.2. Entzieht eine Partei ihrem Prozessbevollmächtigen das Mandat, liegen erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung nicht schon dann vor, wenn sie wegen der Entziehung voraussichtlich im Termin nicht vertreten sein wird.3. Eine Partei ist bei einem erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellten, mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. November 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.