BGH - Beschluss vom 26.02.2019
AnwZ (Brfg) 49/18
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
DStR 2019, 2334
DStRE 2020, 831
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 3/18 II

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der Benennung zum Beamten auf Lebenszeit bei Annahme einer Professorenstelle

BGH, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 49/18

DRsp Nr. 2019/6596

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der Benennung zum Beamten auf Lebenszeit bei Annahme einer Professorenstelle

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Rechtsanwälte, die im Rahmen eines Lehrauftrags unterrichten oder prüfen, sind allerdings nicht Beamte auf Lebenszeit, so dass ein Widerruf der Zulassung nicht in Betracht kommt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 28. Juni 2018 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin wurde am 12. Januar 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Dezember 2007 unterrichtete sie als Angestellte im Teilzeitverhältnis an der D. Hochschule … in R. . Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und übernahm eine volle Professorenstelle. Seit dem 1. Juli 2017 ist sie Beamtin auf Lebenszeit. Einen Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lehnt sie ab.