BGH - Beschluss vom 30.11.2018
AnwZ (Brfg) 57/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 79/16

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 30.11.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 57/17

DRsp Nr. 2019/929

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Ein zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führender Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Anwalt richten.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der 1942 geborene Kläger ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.