BGH - Beschluss vom 21.12.2018
AnwZ (Brfg) 33/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 8/17

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Geltung der Vermutung eines Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 33/18

DRsp Nr. 2019/1600

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Geltung der Vermutung eines Vermögensverfalls

Bei Vermögensverfall ist die Zulassung eines Anwalts zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird sein Vermögensverfall vermutet.

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 2018 ist wirkungslos.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.