Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2017 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des Klägers vom 20. Januar 2017 nicht aus den in dem Bescheid vom 10. März 2017 angeführten Gründen zurückzuweisen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
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