BGH - Urteil vom 14.01.2019
AnwZ (Brfg) 50/17
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 294
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 28/17

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermögensverfall bei Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung; Ablehnung eines Antrags auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 BRAO

BGH, Urteil vom 14.01.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 50/17

DRsp Nr. 2019/2399

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermögensverfall bei Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung; Ablehnung eines Antrags auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 BRAO

Wenn ein Rechtsanwalt nach einer die Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO begründenden Tat wiederholt gegen die Rechtsordnung verstößt, kann hierin ein Verhalten zu sehen sein, das einer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen steht, weil die durch die erneuten Rechtsverstöße gezeigte Einstellung des Anwalts das Interesse der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Rechtspflege erheblich beeinträchtigt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2017 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des Klägers vom 20. Januar 2017 nicht aus den in dem Bescheid vom 10. März 2017 angeführten Gründen zurückzuweisen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand