BGH - Beschluss vom 15.02.2024
V ZB 44/23
Normen:
ZVG § 29;
Fundstellen:
WM 2024, 749
MDR 2024, 598
Vorinstanzen:
AG Rottweil, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen K 12/22
LG Rottweil, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 74/23

Widerruflichkeit der Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses; Eintritt der mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckten Verfahrensbeendigung mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss

BGH, Beschluss vom 15.02.2024 - Aktenzeichen V ZB 44/23

DRsp Nr. 2024/4350

Widerruflichkeit der Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses; Eintritt der mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckten Verfahrensbeendigung mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss

Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil - 1. Zivilkammer - vom 14. Juni 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 140.000 €.

Normenkette:

ZVG § 29;

Gründe

I.