BFH, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen V R 29/98
DRsp Nr. 1999/3561
Widerstreitende Steuerfestsetzung
»Wenn ein Steuerbescheid nicht gemäß § 174 Abs. 2AO 1977 aufgehoben oder geändert werden darf, weil die widerstreitende Steuerfestsetzung nicht auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, so kann die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides im Regelfall nicht auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 mit der Begründung gestützt werden, der Steuerpflichtige verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, indem er die Zustimmung zu einer Berichtigung des Steuerbescheides verweigere.«