FG München - Urteil vom 18.04.2023
12 K 977/20
Normen:
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 3, 4;

Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung bzgl. Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung

FG München, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 12 K 977/20

DRsp Nr. 2023/12336

Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung bzgl. Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung

1. Die mangelnde Vertretung nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO umfasst auch die Fälle, in denen ein Beteiligter aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, seine Belange wahrzunehmen. Anwendungsvoraussetzung der Vorschrift ist aber, dass die mangelnde Vertretung des Klägers auf verfahrensfehlerhaftes Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist.2. Wurde die Klägerin zur mündlichen Verhandlung im Vorverfahren ordnungsgemäß geladen und ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nur niemand erschienen, ist der Wiedereinsetzungsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 FGO nicht erfüllt.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 3, 4;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus den Gesellschaftern [... (XX)] und [... (YY)]; die beiden Gesellschafter sind jeweils zur Hälfte an der Klägerin beteiligt. Zur Geschäftsführung ist allein XX befugt und verpflichtet.