BGH - Beschluss vom 14.09.2021
VI ZB 58/19
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 S. 3; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
VRS 2021, 40
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 887/18
OLG Naumburg, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 55/19

Wiedereinsatzung in den vorigen Stand in einem Verfahren wegen Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund des Einbaus einer sogenannten Prüfstanderkennungssoftware

BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - Aktenzeichen VI ZB 58/19

DRsp Nr. 2021/15321

Wiedereinsatzung in den vorigen Stand in einem Verfahren wegen Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund des Einbaus einer sogenannten Prüfstanderkennungssoftware

An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Zu den erheblichen Gründen im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zählt insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten, ebenso wie Urlaubsabwesenheit oder das Erfordernis weiterer Abstimmung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Partei. Regelmäßig reicht der bloße Hinweis auf einen dieser Gründe aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Juli 2019 aufgehoben. Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. März 2019 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Normenkette: