BFH - Beschluss vom 13.12.2005
X R 41/05
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 765
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1708/98

Wiedereinsetzung - Diabetesschock

BFH, Beschluss vom 13.12.2005 - Aktenzeichen X R 41/05

DRsp Nr. 2006/6580

Wiedereinsetzung - Diabetesschock

1. Krankheit ist Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt.2. Erleidet der Prozessbevollmächtigte des Kl. erstmals am letzten Tag der Frist einen Diabetesschock mit der Folge, dass er hierdurch einen körperlichen Zusammenbruch erlitt, so ist davon auszugehen, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe: