I. Gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des Finanzgerichts (FG) hatte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beim beschließenden Senat erfolgreich Beschwerde eingelegt. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Zulassung der Revision wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. November 2004 zugestellt. Er war mit dem Hinweis versehen, dass das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt werde, ohne dass die Klägerin noch gesondert Revision einlegen müsse; innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses sei jedoch beim BFH eine Begründung der Revision einzureichen.
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