BFH - Beschluss vom 23.12.2005
VI R 79/04
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 787
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1691/02

Wiedereinsetzung - Programmabsturz des PC, Löschung des Kalendariums

BFH, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen VI R 79/04

DRsp Nr. 2006/2663

Wiedereinsetzung - Programmabsturz des PC, Löschung des Kalendariums

1. Erkennt ein Prozessbevollmächtigter, dass aufgrund eines Programmabsturzes des PC und damit des zur Fristenüberwachung eingesetzten Computer-Kalendariums möglicherweise der dort eingetragene Termin für die Revisionsbegründung verloren gegangen ist, so ist das Hindernis für die Fristversäumung bereits zu diesem Zeitpunkt weggefallen.2. Ein auf einen vorübergehenden "Computer-Defekt" oder "Computer-Absturz" gestützter Wiedereinsetzungsantrag bedarf vor allem näherer Darlegungen zur Art des Defekts und zu seiner Behebung.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des Finanzgerichts (FG) hatte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beim beschließenden Senat erfolgreich Beschwerde eingelegt. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Zulassung der Revision wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. November 2004 zugestellt. Er war mit dem Hinweis versehen, dass das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt werde, ohne dass die Klägerin noch gesondert Revision einlegen müsse; innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses sei jedoch beim BFH eine Begründung der Revision einzureichen.