BayObLG - Beschluss vom 23.03.2023
203 StObWs 48/23
Normen:
GKG § 60; StPO § 43; StVollzG § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 676/22

Wiedereinsetzung bei Formfehlern in der Begründung der RechtsbeschwerdeHinweispflicht des Gerichts bei fehlerhafter RechtsbehelfsbelehrungGeltung des Grundsatzes des fairen Verfahrens bei dem Gericht zuzuordnenden FehlernPrüfung der Wiedereinsetzung von Amts wegen bei gerichtlichen Fehlern

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 203 StObWs 48/23

DRsp Nr. 2023/8653

Wiedereinsetzung bei Formfehlern in der Begründung der Rechtsbeschwerde Hinweispflicht des Gerichts bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung Geltung des Grundsatzes des fairen Verfahrens bei dem Gericht zuzuordnenden Fehlern Prüfung der Wiedereinsetzung von Amts wegen bei gerichtlichen Fehlern

1. Entspricht eine fristgerecht eingelegte Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen von § 118 Abs. 3 StVollzG, ist nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, §§ 44 ff. StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, wenn den Antragsteller an dem Formfehler kein Verschulden trifft und er die formgerechte Begründung innerhalb der Frist von einer Woche (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) nachholt.2. Geht die Versäumung der formgerechten Rechtsbeschwerdebegründung auf einen dem Gericht zuzuordnenden Fehler, etwa eine unzulängliche Belehrung bezüglich der gebotenen Form oder Frist, zurück, ist der Betroffene nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung binnen Wochenfrist zu belehren; erst die Zustellung dieser Belehrung setzt die Frist zur Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist in Lauf.3. Bei rechtzeitiger Nachholung der zuvor nicht formwirksam eingelegten Rechtsbeschwerde ist die Wiedereinsetzung dann auch ohne Antrag von Amts wegen zu gewähren; es gilt die unwiderlegbare Annahme einer unverschuldeten Versäumung (§ Abs. S. 2 , § S. 2 ).