BFH - Beschluss vom 18.11.2005
VII B 208/05
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 354
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 49/05

Wiedereinsetzung bei Telefax

BFH, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen VII B 208/05

DRsp Nr. 2006/89

Wiedereinsetzung bei Telefax

Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, die Übermittelung der Rechtsmittelschrift an den BFH per Telefax sei gescheitert, so müssen die angeblich fehlgeschlagenen Übersendungsversuche durch Vorlage der entsprechenden Sendeberichte glaubhaft gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Frist für die Einlegung der Beschwerde versäumt hat und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Kläger nicht gewährt werden kann.

Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Da im Streitfall das Urteil des Finanzgerichts (FG) dem Kläger am 8. Juli 2005 zugestellt wurde, lief die Beschwerdefrist am 8. August 2005 ab (§ 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung i.V.m. §§ 186, 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); die Beschwerde des Klägers ist jedoch erst am 22. August 2005 beim BFH eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden, da sich seinem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO).